Allgemeine Verpackungsbedingungen
1 Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verpackungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verpackungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verpackungsbedingungen abweichender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.
Unsere Verpackungsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber.
Unsere Verpackungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Sollten durch uns zusätzlich speditionelle Dienstleistungen, Transportaufträge und/oder Einlagerungen für den Auftraggeber zu erledigen sein, so gelten hierfür abweichend von unseren Allgemeinen Verpackungsbedingungen die ADSp, neueste Fassung. Wir weisen ausdrücklich auf die in den ADSp vorgesehenen Haftungsbegrenzungen hin, die im Anhang unserer Allgemeinen Verpackungsbedingungen abgedruckt sind.
2 Vertragsschluss
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist alleine unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Sämtliche bei Vertragsschluss zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen sind vollständig schriftlich niedergelegt.
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu; diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das Fertigen von Abschriften bedarf ebenfalls unserer Zustimmung.
Preise – Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Abzug von Skonto und sonstige Abzüge bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Ergeben sich bei der Abwicklung des Vertrages unvorhersehbare, erschwerte Arbeitsbedingungen oder verzögert sich die Abwicklung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend dem zu erbringenden Mehraufwand angemessen zu erhöhen. Dies gilt insbesondere, sofern im Betrieb des Auftraggebers zusätzliche Stillstandskosten des von uns eingesetzten Personals anfallen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, wenn der Gegenanspruch des Bestellers rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Mängeln, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie unsere Forderung. Für das Zurückbehaltungsrecht gilt die Einschränkung generell nicht, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
4 Verpflichtungen des Auftraggebers
Die ordnungsgemäße Erfüllung des Verpackungsauftrages setzt voraus, dass das zu verpackende Gut in einem für die Durchführung des Verpackungsauftrages bereiten und geeigneten Zustand uns rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind besonders korrosionsanfällige Teile gesäubert und mit geeigneten Kontaktkorrosionsschutzmitteln behandelt zu übergeben. Ferner ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber die Gewichtsangaben und sonstigen besonderen Eigenschaften des Gutes zutreffend schriftlich bekannt gegeben hat. Hierzu gehören insbesondere Angaben über den Schwerpunkt und für Kranarbeiten die Bekanntgabe der Anschlagpunkte. Gefahrgüter sind mit allen notwendigen Angaben schriftlich zu deklarieren.
Auf eine etwa zusätzlich notwendige und besondere Behandlung des zu verpackenden Gutes hat uns der Auftraggeber schriftlich hinzuweisen. So sind wir beispielsweise zu informieren, bei welchen Gütern weitergehende Korrosionsschutzverfahren zu erfolgen haben.
Der Auftraggeber hat uns schriftlich auf besondere Risiken hinzuweisen, wie sie sich aus behördlichen Vorschriften und den Anforderungen des jeweiligen Transportweges, von Lade- und Transportmitteln (z.B. Bulk-Carrier), aufgrund übermäßiger Belastung von Containern und Verpackungen sowie bei einer eventuell vorgesehenen Nachlagerung auch hinsichtlich allgemeiner Umwelteinflüsse ergeben.
Für die Übersetzung von Kollilisten in Fremdsprachen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Verpackung in unserem Betrieb. Der rechtzeitige An- und Abtransport der Güter obliegt dem Auftraggeber. Soweit ein Verpackungsauftrag außerhalb unseres Betriebes durchzuführen ist, hat der Auftraggeber ausreichend Platz, Energie und die erforderlichen Hebezeuge einschließlich des notwendigen Bedienungspersonals für eine zügige und fachgerechte Durchführung des Verpackungsauftrages unentgeltlich bereitzustellen.
Die zur Markierung erforderlichen Angaben sind uns schriftlich rechtzeitig vor Durchführung des Verpackungsauftrages zu übermitteln.
Der Auftraggeber ist für die ausreichende Versicherung der zu verpackenden bzw. verpackten Güter (z.B. Transport-, Lager-, Feuerversicherung) verantwortlich. Soweit wir für den Auftraggeber eine Versicherung abschließen sollen, ist hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind von unseren Preisen nicht umfasst, sondern von dem Auftraggeber gesondert zu tragen.
Leistungszeiten – Verzug
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist für die Leistungszeit unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Die Leistungszeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse angemessen, soweit die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung bei uns oder an anderen Stellen eintreten, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den erforderlichen Verpackungsmaterialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Wir sind verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Aufraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Behinderung mehr als einen Monat an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten.
Geraten wir infolge leichter Fahrlässigkeit mit der Leistung in Verzug, so ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz statt der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises der verspäteten Leistung beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit.
Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung ab Verladung Ausgangsfahrzeug auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch dann, wenn er das verpackte Gut entgegennimmt. Der gesetzliche Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzuges bleibt unberührt.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an unseren Verpackungsmaterialien bis zum Ausgleich aller bereits entstandenen Verbindlichkeiten des Auftraggebers uns gegenüber vor. Sofern zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo.
8 Mängelhaftung
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart, verpacken wir gemäß Verpackungsrichtlinien des Bundesverbandes Holzpackmittel, Paletten, Exportverpackung (HPE) e.V. sowie bei Verpackungen für See- und Landtransporte unter Beachtung der Vorgaben der jeweils einschlägigen CTU-Packrichtlinien und des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC).
8.2 Ist Bestandteil unserer Verpackungsleistung das Anbringen eines ausreichenden, dem Stand der Technik entsprechenden Korrosionsschutzes, ist als Beschaffenheit unserer Leistung der vereinbarte Konservierungszeitraum gerechnet ab Verpackungsdatum einzuhalten. Eine Haltbarkeitsgarantie ist mit dieser Vereinbarung nicht abgegeben. Für Korrosionsfälle nach Ablauf des vereinbarten Konservierungszeitraums haften wir nicht. Beauftragt uns der Auftraggeber damit, bereits durch den Auftraggeber oder Dritte verpackte Gegenstände zu verpacken, ist die Haftung für Korrosionsschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir uns zur Aufbringung eines Korrosionsschutzes ausdrücklich verpflichtet haben. Entsprechendes gilt bei der Verpackung von gebrauchten Verpackungsgegenständen.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber daneben nur nach Maßgabe von Ziff. 9 zu.
8.4 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Abweichend von Satz 1 verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Entgegennahme des verpackten Gutes am Ablieferungsort die Verpackung auf offensichtliche und erkennbare Mängel zu untersuchen. Soweit diese Untersuchung Mängel erkennen lässt, ist der Auftraggeber zur Wahrung seiner Mängelansprüche verpflichtet, eine schriftliche Rüge auszusprechen.
8.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Verpackungsleistung zu erbringen. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als bei einer konservierenden Verpackung diese aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. zollrechtlicher Inspektion oder Sicherheitsüberprüfung nach
LuftSiG) geöffnet oder beschädigt wurde. Beauftragt uns der Auftraggeber damit, bereits durch den Auftraggeber oder Dritte verpackte Gegenstände zu verpacken, haften wir für Schäden des verpackten Gutes nur, soweit der Auftraggeber nachweist, dass diese auf einen Mangel unserer Verpackungsleistung zurückzuführen sind. Wir haften nicht für Schäden, deren Ursache in einer mangelhaften Verpackung durch den Auftraggeber oder Dritte liegt. Wir sind nicht verpflichtet, das verpackte Gut bei Entgegennahme auf vorhandene Beeinträchtigungen zu untersuchen.
8.7 Die Firma Brunner GmbH & Co. KG haftet nicht bei offenen Verpackungen (Packstück nur in Folie) auf Korrosionsschäden bzw. Beschädigungen am Packstück. Ein Zugriff Dritter kann bei offenen Verpackungen nicht ausgeschlossen werden.
9 Haftung
9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.2 Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung pro Schadensereignis begrenzt. Die Deckungssumme für unsere Haftpflichtversicherung beträgt € … je Schadensereignis.
Detailinformationen bzgl. des Versicherungsschutzes stellen wir dem Auftraggeber auf Anforderung zur Verfügung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist (z.B. durch Selbstbehalt, Serienschaden, Jahresmaximierung, Risikoausschlüsse) haften wir mit eigenen Ersatzleistungen; in diesem Falle ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.3 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
Soweit nicht in den Ziff. 9.1 bis 9.3 anderweitig geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Unter Berücksichtigung der Regelung von Ziff. 9.2 steht es dem Auftraggeber frei, wegen des besonderen Risikos einen weitergehenden Versicherungsschutz zu verlangen. Soweit wir in der Lage sind, eine weitergehende Versicherung zugunsten des Auftraggebers abzuschließen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die anfallende Mehrprämie zu übernehmen.
Haftungsfreizeichnungen zugunsten Dritter
Soweit im Vorstehenden die uns treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Auftraggeber gegenüber unseren Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern geltend macht.
Gerichtsstand – Schriftform – Geltungsbereich – Salvatorische Klausel
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten das für unseren Wohnsitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Auftraggeber auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Stand: April 2013
Anhang:
ADSp 23 Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht
der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.